§ 3 Inhalt der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 21.08.2023 – 28 W (pat) 24/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - Positionsmarke „Sohlenmuster“ – fehlende UnterscheidungskraftZitiert von 1
- BPatG, 25.03.2019 – 26 W (pat) 16/17Markenbeschwerdeverfahren – "St. Bartholomäus" – zum Antrag auf Inanspruchnahme der Priorität einer ausländischen Voranmeldung (hier: chinesische Voranmeldung)
- BPatG, 13.09.2006 – 26 W (pat) 1/04
- BPatG, 04.06.2002 – 24 W (pat) 61/01Zitiert von 1
- BPatG, 22.08.2022 – 30 W (pat) 558/20(Markenbeschwerdeverfahren – „IP4P (Wortzeichen)“ – Zur Klärung der Anforderungen des § 5 MarkenV – keine erforderlichen Angaben zum Anmelder)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 06.04.2016 – 29 W (pat) 574/12Markenbeschwerdeverfahren – "Nett von Netto (Wort-Bild-Marke)" – zum Dienstleistungsverzeichnis – Handel mit Dienstleistungen – hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35Zitiert von 1
- BPatG, 06.04.2016 – 29 W (pat) 575/12Markenbeschwerdeverfahren – "Nett VON NETTO (Wort-Bild-Marke)" – zum Dienstleistungsverzeichnis – Handel mit Dienstleistungen – hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35
- BPatG, 12.01.2016 – 29 W (pat) 573/12Markenbeschwerdeverfahren – "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" – zum Dienstleistungsverzeichnis – Handel mit Dienstleistungen – hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/3#abs-1 (1) Die Anmeldung muss enthalten:
1.
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
2.
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
3.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/3#abs-2 (2) Wird in der Anmeldung
1.
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
2.
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.